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  • 26.05.2008 | Rentner

    Anrechnung von Arbeitslohn auf Hinterbliebenenrente

    Eine Leser fragte uns, ob und wenn ja in welcher Höhe der Lohn aus einem Minijob eine Hinterbliebenenrente (zum Beispiel Witwenrente) schmälert. 

    Unser Antwort: Das erzielte Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet (§ 97 Sozialgesetzbuch [SGB] VI). Derzeit liegt der Freibetrag bei 693,53 Euro in den alten Bundesländern und 609,58 Euro in den neuen Bundesländern. Durch die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008 steigen die Freibeträge auf 701,18 Euro (alte Bundesländer) bzw. 616,18 Euro in den neuen Bundesländern. Vor der Anrechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt um 40 Prozent zu kürzen (§ 18b Absatz 5 SGB IV). Dazu das folgende Beispiel: 

     

    Eine Rentnerin aus Köln hat 600 Euro eigene und 450 Euro Witwenrente. Aus einem Minijob erhält sie 400 Euro. 

     

    Die eigene Rente wird zunächst um den von der Rentnerin getragenen Teil zur Sozialversicherung (halber Satz Krankenversicherung und ganzer Satz Pflegeversicherung) gekürzt. Bei einem Beitragssatz von 14 Prozent für die Krankenversicherung, ergibt das eine Kürzung um 8,7 Prozent (7 + 1,7 Prozent). Das sind 52,20 Euro. Angerechnet werden somit 547,80 Euro (= 600 Euro ./. 52,20 Euro). 

     

    Dazu kommt das Arbeitsentgelt aus dem Minijob (400 Euro). Neben der Witwenrente hat die Rentnerin somit Einnahmen von 947,80 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Freibetrag von 693,53 Euro um 254,27 Euro. Von den 254,27 Euro sind 40 Prozent (= 101,71 Euro) anzurechnen. Der Rentnerin verbleibt eine Witwenrente von 348,29 Euro (= 450 Euro ./. 101,71 Euro). 

     

    Unser Tipp: Die jeweils aktuellen Hinzuverdienstgrenzen für Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten und die Freibeträge für Hinterbliebenenrenten finden Sie immer in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ – Stichwort: „Rentner“. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119441

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