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  • 01.08.2003 | Rückübertragene Grundstücke

    Sind die nachträglichen Einnahmen aus den Grundstücken steuerfrei?

    Eigentümer rückübertragener Grundstücke in den neuen Bundesländern sollten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen. Denn die nachträglich in einem Betrag für mehrere Jahre ausgezahlten Einnahmen können steuerfrei sein.

    Hintergrund

    Wer die Rückübertragung eines Grundstücks erreicht hat, dem stehen ab dem 1. Juli 1994 die Einnahmen zu, die mit dem Grundstück erzielt wurden. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis (§  7 Absatz 7 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen [VermG]).

    BFH bezweifelt Auffassung der Finanzverwaltung

    Werden diese Einnahmen nachträglich in einem Betrag für mehrere Jahre ausbezahlt, behandelt die Finanzverwaltung den Betrag als einkommensteuerpflichtige Entschädigung nach §  24 Nummer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist ernstlich zweifelhaft, entschied jetzt der BFH in einem Verfahren über der Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren): Es komme auch in Betracht, dass die Zahlungen nicht einkommensteuerpflichtig seien. Denn sie könnten auch als Ersatz für nicht steuerbare Vermögensverluste gewertet werden (Beschluss vom 26.2.2003, Az: IX B 110/02; Abruf-Nr.  031059 ).

    Praxistipps für Betroffene

    Für Betroffene gilt: Halten Sie entsprechende Verfahren unbedingt offen. Legen Sie Einspruch gegen Bescheide ein und stützen Sie Ihren Einspruch auf den Beschluss des BFH. Die Reaktion des Finanzamts wird sein, dass es Ihren Einspruch zurückweist. Begründung: Im AdV-Verfahren werde nur überschlägig (summarisch) geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids bestünden. Eine intensive Prüfung finde erst im Hauptsacheverfahren statt.

    Nun kommt es auf Sie an: Sind sie bereit den Weg vor das Finanzgericht zu gehen und das Prozesskostenrisiko zu tragen? Die Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen. Aber: Die Begründung des BFH sollte Ihnen Mut machen. Der BFH hat sich - für das AdV-Verfahren ungewöhnlich - ausführlich mit §  7 Absatz 7 VermG befasst. Er hat Argumente aufgelistet, die gegen eine Besteuerung sprechen. Diese Argumente dürften auch in einem Finanzgerichtsverfahren nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sein.

    Wer aktuell noch keinen Bescheid vorliegen hat, kann hoffen, dass die Zeit für ihn spielt. Vor dem Finanzgericht Berlin ist das Hauptsacheverfahren anhängig (Aktenzeichen: 3 K 3083/02). Sobald dieses Verfahren beim BFH gelandet ist, könnten Sie beantragen, dass Ihr Einspruch so lange ruht, bis der BFH die Sache entschieden hat. Eine eigene Klage wäre dann nicht nötig. Wir halten Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden.