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  • 01.06.2006 | Rückwirkend Eigenheimzulage beantragen

    Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung zum Kindergeld auf die Eigenheimzulage

    Die BVerfG-Entscheidung zur Berücksichtigung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei den Einkünften und Bezügen eines Kindes kann dazu führen, dass Eltern nachträglich noch eine (höhere) Eigenheimzulage erhalten. Denn durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erhöht sich die maximale Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage um 30.000 Euro und es besteht außerdem ein Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 800 Euro.

    Lesen Sie im folgenden Beitrag, wann Sie noch einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

    Neufestsetzung der Eigenheimzulage

    Wird wegen einer Neuberechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nachträglich ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld festgesetzt, können Sie beantragen, dass die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festgesetzt wird.

    Das heißt: Auch wenn Ihnen die Eigenheimzulage bisher wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nicht gewährt wurde, steht Sie Ihnen für den Rest des achtjährigen Begünstigungszeitraumes zu.

    Wichtig: Unabdingbare Voraussetzung für die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ist, dass die jeweiligen Einkommensteuerbescheide oder die Kindergeldfestsetzungen tatsächlich geändert werden.

    Kein Antrag bzw. bestandskräftig abgelehnter Antrag

    Haben Sie bislang wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze (§  5 Satz 1 und 2 Eigenheimzulagengesetz [EigZulG]) keine Eigenheimzulage beantragt bzw. wurde ein gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, können Sie eine Neufestsetzung bzw. eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids (§  11 Absatz 4 EigZulG) beantragen.

    Beispiel

    Ehepaar Klein hat im Jahr 2004 ein Eigenheim für 200.000 Euro erworben. Der im Jahr 2004 gestellte Antrag auf Eigenheimzulage wurde abgelehnt, weil die Kleins die Einkunftsgrenze um 20.000 Euro überschritten hatten. Im Januar 2006 wurde den Kleins für ihren in Berufsausbildung befindlichen Sohn nachträglich Kindergeld für die Jahre 2004 und 2005 gezahlt, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge unter dem Grenzbetrag lagen.