25.01.2008 | Schenkung unter Ehegatten vermeiden
Vermögensübertragung auf Kinder gegen Rente
Überträgt ein Ehegatte den Kindern Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und sagen die Kinder im Gegenzug beiden Eltern ein Rentenrecht zu, kann eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten vorliegen. Denn im Ergebnis hat der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Rentenanspruch verschafft. Wie Ehegatten die Schenkungsteuer in diesen Fällen vermeiden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aufgezeigt (Urteil vom 22.8.2007, Az: II R 33/06; Abruf-Nr. 073507).
Wann fällt Schenkungsteuer an?
Schenkungsteuer fällt an, wenn der Beschenkte über den Gegenstand frei verfügen kann. Keine Steuerpflicht würde also bestehen, wenn der begünstigte Ehegatte dem anderen gegenüber zivilrechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, von ihm verwendete Teile der Rente wieder herauszugeben („Ausgleichspflicht“).
Schenkungsteuerpflichtig wären daher in der Regel folgende in der Praxis bei intakter Ehe häufig anzutreffende „Gestaltungen“:
- Beide Ehegatten sind Kontoinhaber („Oderkonto“) und können über das Konto verfügen, auf das die Rente fließt. Eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn ein Ehegatte Geld abhebt.
- Die Rente fließt auf ein Konto des übergebenden Ehegatten und der andere Ehegatte hat eine unbeschränkte Vollmacht für das Konto.
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