07.01.2008 | Schenkungsteuer
Finanzamt erlangt Kenntnis – Verjährungsfrist beginnt
Bei der Schenkungsteuer beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis hat (§ 170 Absatz 5 Nummer 2 Abgabenordnung). Das heißt: Mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der Schenkung erfährt, hat es vier Jahre Zeit, von dem Beschenkten die Schenkungsteuer zu verlangen. Die Verjährungsfrist verlängert sich auch nicht dadurch, dass das Finanzamt den Beschenkten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Im Urteilsfall übertrug die Tochter im Jahr 1991 Aktien schenkungsteuerpflichtig auf eine GmbH des Vaters. Davon erfuhr das Finanzamt erst 1995. Die vierjährige Verjährungsfrist begann daher zum 31. Dezember 1995 und endete zum 31. Dezember 1999. Das Finanzamt forderte die Tochter erstmals 1995 und später mehrfach erfolglos auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. 1996, also innerhalb der Verjährungsfrist, erließ es einen Schenkungsteuerbescheid, hob ihn aber später wieder auf. 2001 erließ es erneut einen geschätzten Bescheid. Das war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu spät und der Bescheid war aufzuheben. (Urteil vom 6.6.2007, Az: II R 54/05)(Abruf-Nr. 073098)