01.03.2003 | Schuldzinsen
Abzug beim Kauf eines gemischt genutzten Gebäudes
Beim Kauf einer Immobilie, die Sie zum Teil selbst bewohnen und zum Teil vermieten oder betrieblich nutzen wollen, gilt: Sie können Schuldzinsen vorrangig dem vermieteten oder betrieblich genutzten Teil zuordnen und damit den Schuldzinsenabzug maximieren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden und damit eine Frage, die wir in unserem Beitrag in der Oktober-Ausgabe (Seite 14 bis 17) offen lassen mussten, zu Gunsten der Steuerzahler beantwortet! Optimieren Sie den Schuldzinsenabzug, indem Sie wie folgt vorgehen:
1. | Teilen Sie schon im notariellen Kaufvertrag den gesamten Kaufpreis nach dem Verhältnis der vermieteten bzw. beruflich genutzten und der Wohnfläche auf. |
2. | Nehmen Sie zwei gesonderte Darlehen auf oder ein Darlehen speziell für den vermieteten bzw. beruflich genutzten Teil, wenn Sie den selbst bewohnten Teil mit Eigenmitteln finanzieren. Optimal ist es, wenn das für die Vermietung bestimmte Darlehen betragsmäßig bis auf den Cent mit dem nach dem Notarvertrag auf die Mietwohnung entfallenden Anschaffungskosten übereinstimmt. |
3. | Achten Sie darauf, dass im Darlehensvertrag der jeweils "richtige" Gebäudeteil genau bezeichnet wird ("zur Finanzierung der zur Vermietung bestimmten Wohnung", Größe, Lage im Haus usw.). |
4. | Regeln Sie im Kaufvertrag, dass der Kaufpreis auf ein Konto des Notars eingezahlt werden muss (Notaranderkonto). Begleichen Sie den Kaufpreis durch (zwei) getrennte Überweisungen an den Notar. Dadurch haben Sie nicht nur die Anschaffungskosten aufgeteilt und den unterschiedlichen Gebäudeteilen zugeordnet, sondern auch die steuerlich unterschiedlichen Gebäudeteile getrennt finanziert, also jeweils den "richtigen" Teil mit dem "richtigen" Darlehen. |
Wichtig: Bei dieser Vorgehensweise kann Ihnen das Finanzamt keinen Strick daraus drehen, wenn der Notar den Kaufpreis in einer Summe an den Verkäufer auszahlt, so ausdrücklich der BFH. (Urteil vom 9.7.2002, Az: IX R 65/00, DStR 2002, S. 1897; Abruf-Nr. 021481 )
Quelle:
Ausgabe 03 / 2003 | Seite 6 | ID 95861
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