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  • 02.10.2008 | So wehren Sie sich richtig

    Einspruch wegen mangelhafter Vorläufigkeitsvermerke – Finanzämter machen Schwierigkeiten

    In der Juli-Ausgabe 2008 (Seite 6) haben wir Sie über das Urteil des Finanzgericht (FG) Niedersachsen zum Vorläufigkeitsvermerk informiert und darauf hingewiesen, dass es in vielen Fällen angebracht sein kann, trotz des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch einzulegen. Wie wir aus zahlreichen Rückmeldungen unserer Leser wissen, lehnen viele Finanzämter das mit dem Mustereinspruch beantragte Ruhen des Verfahrens ab.  

    Reaktion der Finanzämter

    Die Finanzämter vertreten zum Teil die Auffassung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Wortlauts der Vorläufigkeitsvermerke bereits in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (Az: X R 9/05; Abruf-Nr. 062534) bejaht habe. Deshalb sei der Wortlaut der Vorläufigkeitsvermerke in den angefochtenen Steuerbescheiden nicht zu beanstanden. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) komme nicht in Betracht.  

     

    Wir meinen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine so genannte Zwangsruhe nach § 363 Absatz 2 AO liegen vor. Denn ob die Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Vorläufigkeitsvermerks bereits durch das BFH-Urteil vom 31. Mai 2006 hinreichend geklärt ist, ist für die Frage des Ruhens des Verfahrens ohne Bedeutung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 363 Absatz 2 AO kommt es nur darauf an, dass sich der Einspruch auf ein beim BFH anhängiges Verfahren stützt. Ob wegen dieser Rechtsfrage bereits eine BFH-Entscheidung existiert, spielt keine Rolle.  

    Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden

    Sie sollten sich gegen die Vorgehensweise der Finanzämter wehren. Dabei müssen sie folgende Fällen unterscheiden:  

     

    Nur Einspruch wegen Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerks