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  • 01.07.2004 | Sonderausgaben

    Arbeitgeber leistet keine Zukunftssicherungsleistungen

    Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen darf nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber tatsächlich keine Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbracht hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden. Im Urteilsfall arbeitete eine Ärztin als freie Mitarbeiterin in einer Gemeinschaftspraxis. Sie erhielt ein Pauschalhonorar und hatte für Steuern, Alters- und sonstige Versicherungen selbst aufzukommen. Das Finanzamt wertete die Tätigkeit allerdings als Arbeitsverhältnis. Weil der Arbeitgeber verpflichtet sei, die ihm gesetzlich auferlegten Leistungen zur Sozialversicherung nachzuentrichten, strich es der Ärztin den Vorwegabzug. Das sah der BFH anders: Es kommt nur darauf an, ob der Arbeitgeber in dem Jahr tatsächlich seine Beitragsabführungsverpflichtung erfüllt und Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer erbracht hat. Hat er das unterlassen, steht dem Arbeitnehmer der Vorwegabzug in voller Höhe zu.

    Beachten Sie: Muss der Arbeitgeber später für das Jahr die entsprechenden Beiträge nachentrichten, muss der Vorwegabzug nachträglich für das Jahr korrigiert werden. Das stellt der BFH ausdrücklich klar. (Urteil vom 21.1.2004, Az: XI R 38/02; Abruf-Nr.  041507 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 5 | ID 96130