26.03.2010 | Sonderausgaben
Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger
Hat das Finanzamt Beiträge zu einem „nicht anerkannten“ Versorgungswerk ab 2005 irrtümlich als Basisversorgung als Sonderausgaben zugelassen, kann es die bestandskräftigen Steuerbescheide nicht mehr aufgrund „neuer Tatsachen“ ändern. Der Steuerzahler kann sich darauf berufen, dass dem Finanzamt alle Tatsachen bekannt waren. Dass der Finanzbeamte die seit 2005 geltende Rechtslage nicht kannte, darf nicht zulasten des Steuerzahlers gehen, entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen (rechtskräftiges Urteil vom 24.7.2009, Az: 11 K 199/09; Abruf-Nr. 100130).
Hintergrund: Beiträge zum Versorgungswerk der Bezirksschornsteinfeger sind nach dem Alterseinkünftegesetz nicht als Basisversorgung abzugsfähig. Ein Abzug als sonstige Vorsorgeaufwendungen ist noch möglich, wenn die Mitgliedschaft vor 2005 begonnen hatte (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Einkommensteuergesetz). Für neu bestellte Bezirksschornsteinfeger ist kein Abzug mehr möglich (Finanzministerium Saarland, Verfügung vom 3.11.2006, Az: B/2 - 4 - 152/05 - S 2221; Abruf-Nr. 100368).
Unser Tipp: Beim FG Münster ist ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren anhängig (Az: 4 K 420/09 E). Dort geht es um die Frage, ob die Beiträge zum Versorgungswerk der Bezirksschornsteinfeger nicht doch als Sonderausgaben im Rahmen der Basisversorgung abzugsfähig sein müssen. Betroffene Steuerzahler sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung).