01.04.2007 | Sonderausgaben
Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten als GmbH-GGf
Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Mehrpersonen-GmbH erhält den ungekürzten Vorwegabzug, wenn die GmbH allen GGf eine Altersversorgung entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugesagt hat. Eine Zusage entsprechend der Beteiligungsquote muss auch dann vorliegen, wenn es sich bei den GGf um zusammenveranlagte Ehegatten handelt. Erhält nur einer der Ehegatten-GGf eine Pensionszusage (bzw. eine entsprechend seiner Beteiligungsquote zu hohe Zusage), dann steht für den anderen Ehegatten-GGf weniger Gewinn und damit weniger an Ausschüttungspotenzial zur Verfügung. In diesem Fall hat der GGf "mit" Pensionszusage seine Anwartschaft auch zu Lasten seines Ehegatten finanziert und damit nicht vollständig aus eigenen Beiträgen. Das führt zur Kürzung des Vorwegabzugs. Daran ändert weder der steuerrechtliche noch der verfassungsrechtliche Sonderstatus von Ehegatten etwas. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.9.2006, Az: X R 3/05; Abruf-Nr. 070157 )