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  • 27.05.2011 | Sonderausgaben

    Schulgeldzahlungen an (ausländische) Privatschulen: Abzugsfähigkeit sichern

    Besucht Ihr Kind eine Privatschule im Ausland oder in Deutschland eine fremdsprachige Schule, wird das Finanzamt hellhörig. Denn der Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen an solche Privatschulen ist an besondere Bedingungen geknüpft. Eltern sollten daher die steuerlichen Kniffe, die Steuerfallen sowie die aktuelle Rechtsprechung kennen.  

    Abzugsfähiger Höchstbetrag

    Eltern können 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, höchstens jedoch 5.000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben steuermindernd absetzen (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

    Anforderungen an die Schule

    Im Hinblick auf die Schule müssen Sie die folgenden Anforderungen kennen:  

     

    • Es muss sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine zu einem überwiegenden Teil privat finanzierte Schule handeln.

     

    • Beim Besuch einer deutschen Schule im Ausland ist ein Sonderausgabenabzug möglich, selbst wenn die Schule außerhalb der EU bzw. des EWR-Raums belegen ist.

     

    • Besucht Ihr Kind eine nicht deutsche Schule im Ausland, beschränkt sich der Sonderausgabenabzug auf Schulen, die in der EU bzw. innerhalb des EWR-Raums belegen sind. Befindet sich die Privatschule in einem Drittland, scheidet ein Sonderausgabenabzug generell aus.

    Anerkennungsbescheid ist ein Muss