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  • 01.04.2006 | Sonderausgaben

    Steuerberaterkosten für Erbschaftsteuer-Erklärung

    Zu den als Steuerberatungskosten absetzbaren Sonderausgaben gehört auch das Honorar für die Erstellung einer Erbschaftsteuer-Erklärung. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen spielt es dabei keine Rolle, dass diese Aufwendungen auch als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können und damit die Erbschaftsteuer mindern. Der gleichzeitige Abzug als Sonderausgabe und Schuld sei keine unzulässige Doppelentlastung, weil zwei unterschiedliche Steuerarten betroffen seien.

    Beachten Sie: Das positive Urteil nutzt Erben nur, wenn sie das Honorar noch 2005 bezahlt haben. Denn seit 2006 gibt es den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten nicht mehr. Das gilt für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer-Erklärung selbst dann, wenn überwiegend oder ausschließlich betriebliches Vermögen übertragen wird. Grund: Eine unentgeltliche Übertragung zählt generell zu den Vorgängen in der Privatsphäre. (rechtskräftiges Urteil vom 15.12.05, Az: 10 K 191/00, Abruf-Nr.  060296 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 96503