01.02.2004 | Sonderausgaben
Vorwegabzug bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen wird bei Arbeitnehmern gekürzt, wenn der Arbeitgeber Leistungen zur Zukunftssicherung im Sinne von § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbringt (§ 10 Absatz 3 Nummer 2 EStG). Zahlt der Arbeitgeber aber ausschließlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld, darf der Vorwegabzug nicht gekürzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber ausschließlich Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit erbracht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld ruhte aber, weil er Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungsgesetz war (§ 142 Absatz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch III). Die Leistungen des Arbeitgebers sind daher keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nummer 62 EStG. Folge: Der Vorwegabzug des Arbeitnehmers darf nicht gekürzt werden. (Urteil vom 6.3.2003, Az: XI R 31/01; Abruf-Nr. 032346