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  • 01.06.2006 | Sonderausgaben

    Vorwegabzug eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Wurde ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur für einen Teil des Jahres als sozialversicherungspflichtig eingestuft und zahlte die GmbH deshalb nur für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge, sind die sozial-versicherungsfreien Einnahmen bei der Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ingenieur war 2001 als Geschäftsführer einer GmbH tätig, an der er mit 20 Prozent beteiligt war. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Krankenkasse ergab, dass es seit dem 24. Januar 2001 als nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Die GmbH hatte deshalb lediglich im Januar 2001 auf ein Gehalt von 6.190 DM Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Das Finanzamt berücksichtigte trotzdem das volle Jahresgehalt bei der Kürzung des Vorwegabzugs, so dass der Vorwegabzug komplett aufgebraucht wurde. Das sah der BFH erfreulicherweise anders. Nur die 6.190 DM dürfen bei der Kürzung des Vorwegabzugs berücksichtigt werden.

    Beachten Sie: Die Entscheidung dürfte nur noch für Fälle bis 2004 von Bedeutung sein. Durch das Alterseinkünftegesetz gibt es ab 2005 zwar wieder eine Kürzungsvorschrift bei der Basisversorgung (§  10 Abs.  3 Satz 3 EStG). Diese ist aber so formuliert, dass nur "schädliche" Einnahmen einbezogen werden. (Urteil vom 11.1.2006, Az: XI R 31/04; Abruf-Nr.  061220 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 1 | ID 96529