18.12.2008 | Sonstige Einkünfte
Überproportionaler Anteil am Verkaufserlös eines Grundstücks
Gehört einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück, kann sie das Grundstück nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Dabei kann auch eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Aufteilung des Kaufpreises erfolgen, ohne dass der bevorteilte Gesellschafter diesen Vorteil als sonstige Einkünfte versteuern muss. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) lag folgender Fall zugrunde: Von den zwei Gesellschaftern einer GbR wollte nur einer das Grundstück verkaufen. Der andere erwartete in nächster Zeit eine erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks und wollte deswegen erst später verkaufen. Er gab aber seine Zustimmung zum sofortigen Verkauf unter der Bedingung, dass er mehr als die ihm von Gesetzes wegen zustehenden 50 Prozent des Verkaufserlöses erhalten sollte. Finanzamt und Finanzgericht waren der Ansicht, dass er den über die 50 Prozent hinausgehenden Mehrerlös für eine gesonderte Leistung (seine unverzichtbare Zustimmung zum Verkauf) erhalten habe. Der Mehrbetrag sei daher als sonstige Einkünfte zu versteuern. Das sah der BFH erfreulicherweise anders. Auch der über 50 Prozent hinausgehende Anteil am Veräußerungserlös ist steuerlich dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben die Gesellschafter der GbR ihre Grundstücksanteile lediglich zu unterschiedlichen Kaufpreisen an den Käufer veräußert. (Urteil vom 22.4.2008, Az: IX R 19/07)(Abruf-Nr.