28.06.2010 | Sonstige Einkünfte
Verkauf einer Internet-Domain ist keine sonstige Leistung
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG ) Köln nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu besteuernde sonstige Leistung. Denn der Steuerzahler habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet. Dem ist das FG nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Steuerzahler aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Steuerzahler sein Recht an der Domain endgültig verloren. (rechtskräftiges Urteil vom 20.4.2010, Az: 8 K 3038/08)(Abruf-Nr. 101804)