25.08.2008 | Sozialgerichte mit ersten Entscheidungen
Steuerklassenwechsel vor dem Bezug von Elterngeld ist kein Gestaltungsmissbrauch
Werdende Eltern dürfen nach Ansicht der Sozialgerichte (SG) Augsburg und Dortmund in den Monaten vor der Geburt des Kindes einmal die Lohnsteuerklassen wechseln, um den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.
Hintergrund: Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
Bei Arbeitnehmern wird das Einkommen auf Grundlage der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Absatz 7 Bundeselterngeldgesetz [BEEG]). Durch die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse können Ehepaare das Elterngeld erhöhen. Das heißt: Der Elternteil, der in Elternzeit gehen will, sollte frühzeitig die Lohnsteuerklasse III wählen. Rückwirkend kann die Lohnsteuerklasse nicht geändert werden.
Vorteil durch Wechsel der Lohnsteuerklasse
Lohnsteuerklasse | V | IV | III |
Bruttogehalt | 3.500,00 Euro | 3.500,00 Euro | 3.500,00 Euro |
Nettogehalt | 1.535,69 Euro | 2.025,04 Euro | 2.356,84 Euro |
./. Werbungskosten | 76,67 Euro | 76,67 Euro | 76,67 Euro |
= Nettoeinkommen | 1.459,02 Euro | 1.948,37 Euro | 2.280,17 Euro |
Elterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens) | 977,54 Euro | 1.305,41 Euro | 1.527,71 Euro |
Elterngeldstellen erkennen Lohnsteuerklassenwechsel nicht an
Bislang erkennen die Elterngeldstellen einen Lohnsteuerklassenwechsel von V/IV auf III nicht an, wenn er ausschließlich dazu dient, das Elterngeld zu erhöhen (Richtlinien zum BEEG; Abruf-Nr. 082553). Das Elterngeld wird dann so berechnet, als sei der Steuerklassenwechsel nicht erfolgt.
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