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  • 01.10.2006 | Sozialversicherung

    Bei Minijobs ausnahmsweise Papiermeldungen möglich

    Seit 1. Januar 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise zur Sozialversicherung nur noch elektronisch oder mittels maschineller Ausfüllhilfen abgegeben werden. Einzige Ausnahme bisher: Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs bis 400 Euro) in privaten Haushalten ist bei der Minijob-Zentrale weiterhin der so genannte Haushaltsscheck einzureichen. Jetzt wurde für weitere Arbeitgeber eine Ausnahmeregelung geschaffen (Ergänzung des §  28a SGB IV um Absatz 6a). Die Papiermeldung ist auf Antrag weiterhin möglich für Arbeitgeber von Minijobbern, die

  • im privaten Bereich nicht gewerbliche Zwecke (zum Beispiel Wohnungseigentümergemeinschaften) oder
  • mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des §  10 b EStG verfolgen.

    Der Antrag auf Zulassung zur Abgabe in Papierform ist bei der Minijob-Zentrale in Essen formlos zu stellen. Im Antrag muss der Arbeitgeber darlegen, warum ihm eine Datenübermittlung in maschineller Form nicht möglich ist. ("Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet"; Abruf-Nr.  062403 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 96602