25.05.2010 | Sozialversicherung
Beitragspflicht einer privaten Rentenversicherung in der GKV
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dürfen in ihren Satzungen bestimmen, dass die Kapitalabfindung einer privaten Rentenversicherung bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern monatlich mit 1/120 des Zahlbetrags für die Dauer von 120 Monaten als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts. Die Satzung der Krankenkasse verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten andere Regeln gelten würden. (Urteil vom 27.1.2010, Az: B 12 KR 28/08 R) (Abruf-Nr. 100366)
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 135862