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  • 01.04.2004 | Spekulationsgeschäfte

    Immobilienverkäufe - Holen Sie sich die Steuer zurüc

    Gute Nachrichten für alle privaten Immobilienverkäufer, die einen Veräußerungsgewinn versteuern sollen oder bereits Steuern gezahlt haben: War die zweijährige Spekulationsfrist für das Grundstück am 1. Januar 1999 bereits abgelaufen, müssen sie die Steuer bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zahlen. Wer die Steuer schon bezahlt und Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hat, kann beantragen, dass ihm das Geld bis zur endgültigen Entscheidung wieder zurückgezahlt wird ("Antrag auf Aufhebung der Vollziehung"). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Beschluss vom 22.12.2003, Az: IX B 177/02; Abruf-Nr.  040457 ). Betroffen davon sind alle privaten Immobilienverkäufe, bei denen der Verkäufer die Immobilie 1996 oder früher erworben hat. Begründung des BFH: Ist ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt und hat es die Sache deswegen dem BVerfG vorgelegt, ist es geboten, dass es in diesen Fällen die einstweilige Rückzahlung der Steuer anordnet. Nur so könnten schwerwiegende Nachteile vom Steuerzahler abgewendet werden.

    Hintergrund: Der BFH hält die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1. Januar 1999 bereits abgelaufen war. Er hat die Sache deshalb dem BVerfG vorgelegt (Beschluss vom 16.12.2003, Az: IX R 46/02; Abruf-Nr.  040341 ).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 6 | ID 96088