01.05.2007 | Spekulationsgeschäfte
Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft ist steuerfrei
Die Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens sind keine "Veräußerung" im Sinne eines steuerpflichtigen Spekulationsgeschäfts. Der Gesellschafter erhält Geld statt der Einlage, die er ohnehin schon hat. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2006, Az: IX R 7/04; Abruf-Nr. 063539 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 5 | ID 96744