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  • 07.01.2008 | Spenden

    Nichtabziehbarkeit von Auslandsspenden vor dem EuGH

    Nach deutschem Recht gibt es den Sonderausgabenabzug nur für Spenden an im Inland ansässige Empfänger. Ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar ist, lässt jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen. Im Streitfall hatte der deutsche Steuerzahler Sachen im Wert von 18.000 Euro an ein Senioren- und Kinderheim in Portugal gespendet. Die Organisation war nach portugiesischem Recht gemeinnützig, und der vorgelegte Spendenbeleg war für den Spendenabzug in Portugal ausreichend. 

    Unser Tipp: Bis zur Entscheidung des EuGH sollten Sie bei Spenden an steuerbegünstigte Organisationen im EU-Ausland den Sonderausgabenabzug beantragen und unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss Ihren Fall offen halten. (Beschluss vom 9.5.2007, Az: XI R 56/05)(Abruf-Nr. 072337

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116773