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  • 22.02.2010 | Spenden

    Sonderausgabenabzug für Spende als Auflage bei Schenkung

    Der Sonderausgabenabzug für eine Spende ist auch möglich, wenn die Spende als Auflage im Rahmen einer Schenkung erfolgt. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Ehepaar hatte 700.000 DM geschenkt bekommen. Mit dem Schenker war vereinbart worden, dass das Geld zum Kauf/Bau einer Immobilie verwendet werden sollte. Im Gegenzug sollte das Ehepaar an den Schenker bis zu seinem Tod monatlich 1.100 DM zahlen und nach seinem Tod drei Jahre lang monatlich 600 DM an die Deutsche Herzstiftung. Das Finanzamt verweigerte für die Zahlungen an die Deutsche Herzstiftung den Spendenabzug, weil dafür die Zahlungen unentgeltlich und freiwillig geleistet werden müssten. Anders das FG: Es fehle bei einer solchen Schenkung unter Auflage einer Spende weder an der Freiwilligkeit noch an der Unentgeltlichkeit (Beschluss vom 2.6.2009, Az: 16 V 896/09 A[E, AO]; Abruf-Nr. 093288). Eine endgültige Entscheidung muss jetzt in einem Hauptsacheverfahren getroffen werden.  

    Beachten Sie: Keine Spende liegt vor, wenn eine Schenkung von vornherein zur Weitergabe bestimmt war. Hier fehlt es am Vermögenszu- und -abfluss beim Spender. Das gilt zum Beispiel für Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgemäß unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden. Der Promi, der seinen „Gewinn“ spendet, kann dafür keine Spendenbescheinigung bekommen (FG Köln, Urteil vom 12.12.2006, Az: 9 K 4243/06; Abruf-Nr. 093171)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133612