26.03.2009 | Spenden
Spenden an ausländische Organisationen sind abzugsfähig
Spenden an Organisationen im EU-Ausland sind in Deutschland abzugsfähig. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widerspricht nicht nur der bisherigen finanzbehördlichen Auffassung, sondern auch der deutschen Gesetzeslage. Nach § 10b Einkommensteuergesetz sind nämlich nur Spenden an inländische Körperschaften begünstigt. Der EuGH entschied zugunsten eines deutschen Steuerzahlers, der eine Sachspende an ein Seniorenheim in Portugal geleistet hatte. Eine Beschränkung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an inländische Körperschaften - so die Begründung des EuGH - widerspreche den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr.
Beachten Sie: Der Abzug von Auslandsspenden dürfte aber trotz des EuGH-Urteils die Ausnahme bleiben. Der Abzug setzt nämlich voraus, dass
- die ausländische Körperschaft auch nach deutschem Verständnis - und nicht nur nach den Regelungen des jeweiligen Landes - gemeinnützig ist, und
- der Spender das dem Finanzamt gegenüber nachweist.
Beides wird im Einzelfall schwierig sein. Vor vorschnellen Spenden an Organisationen im EU-Ausland wird deshalb gewarnt. Konkrete Vorgaben der Finanzverwaltung stehen nämlich noch aus. Wer solche Organisationen trotzdem unterstützen will, sollte vorher mit dem Finanzamt klären, welche formalen Anforderungen es an den Zuwendungsnachweis stellt. (Urteil vom 27.1.2009, Az: C-318/07)(Abruf-Nr. 090682)