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  • 01.07.2005 | Steuer-Erklärung

    Antrag auf Wechsel der Veranlagungsart bei Ehegatten

    Ehegatten können eine einmal ausgeübte Wahl der Veranlagungsart ändern, solange der Einkommensteuerbescheid nicht bestandskräftig ist. Der Antrag auf eine neue Veranlagungsart ist dabei aber nicht als Einspruch zu werten, so der Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzamt kann deshalb einmal Steuer mindernd berücksichtigte Aufwendungen bei der erneuten Veranlagung nicht wieder streichen.

    Im Urteilsfall wurden die Ehegatten zunächst zusammen veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die der Ehefrau für einen Rechtsstreit gegen ihren früheren Ehemann über den Zugewinnausgleich (Scheidungsfolgekosten) entstanden waren. Innerhalb der Einspruchsfrist beantragten die Ehegatten die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung.

    Das Finanzamt erließ daraufhin für jeden Ehegatten einen neuen Bescheid. Dabei ließ es die Scheidungsfolgekosten der Ehefrau nicht mehr zum Abzug zu. Dies sah der BFH anders. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffne dem Finanzamt - anders als ein Einspruch - nicht die Möglichkeit, die bisher zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen.

    Unser Tipp: Ist der bisherige Einkommensteuerbescheid zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen und wollen Sie nur Veranlagungsart ändern, reicht es also, wenn Sie rechtzeitig einen Antrag auf die gewünschte Veranlagungsart stellen. Wollen Sie neben der Veranlagungsart weitere Änderungen in Ihrem Einkommensteuerbescheid erreichen, müssen Sie Einspruch einlegen. (Urteil vom 3.3.2005, Az: III R 60/03; Abruf-Nr.  051482 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 2 | ID 96333