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  • 01.05.2003 | Steuer-Erklärung

    Fristablauf bei Veranlagung auf Antrag

    Fällt der 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist für einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (§  46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz) erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

    Hintergrund: Arbeitnehmer müssen keine Einkommensteuer-Erklärung abgeben, wenn ihr Einkommen ganz oder zum größten Teil aus Einkünften besteht, von denen ein Steuerabzug (Lohnsteuer) vorgenommen wurde. Wer trotzdem veranlagt werden möchte, muss bis Ende des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs einen Antrag auf Veranlagung stellen. Das heißt, er muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben.

    Das Finanzgericht Hessen hat jetzt rechtskräftig klargestellt, dass für diese Antragsfrist §  108 Absatz 3 Abgabenordnung gilt. Folge: Fällt der Fristablauf auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags. (Urteil vom 23.4.2002, Az: 5 K 4353/01; Abruf-Nr.  030017 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 3 | ID 95886