01.08.2006 | Steuer-Erklärung
Fristverlängerung gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine
Die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuer-Erklärung durch zur Steuerberatung Befugte gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt (Urteil vom 11.4.2006, Az: VI R 64/02; Abruf-Nr. 061971 ). Eine Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung nur deshalb, weil ihn ein nur beschränkt zur Steuerberatung befugter Lohnsteuerhilfeverein und nicht ein unbeschränkt Befugter (zum Beispiel ein Steuerberater) gestellt hat, sei nicht ermessensgerecht und daher rechtswidrig. Das heißt: Auch Lohnsteuerhilfevereine dürfen jetzt ganz offiziell in begründeten Fällen eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres beantragen. Die Finanzverwaltung hat auf das Urteil sofort reagiert und gewährt die Fristverlängerungsmöglichkeiten jetzt ausdrücklich auch Lohnsteuerhilfevereinen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.6.2006; Abruf-Nr. 062008 )