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  • 01.05.2004 | Steuer-Erklärung

    Lohnnachzahlungen durch Arbeitgeber an Arbeitsamt

    Lohnnachzahlungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses beim Arbeitnehmer erfasst. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aber wegen erbrachter Lohnersatzleistungen direkt an das Arbeitsamt, fließt dem Arbeitnehmer kein Lohn zu, so das Finanzgericht (FG) Berlin.

    Im zu Grunde liegenden Fall wollte das Finanzamt die Zahlung an das Arbeitsamt beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern und lediglich einen negativen Progressionsvorbehalt in dieser Höhe berücksichtigten. Das FG entschied jedoch: Der Arbeitnehmer muss die Zahlungen an das Arbeitsamt nicht versteuern: Er habe daran keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Das Geld sei ihm daher nicht zugeflossen. Inhaber des Anspruchs sei das Arbeitsamt gewesen, das Lohnsersatzleistungen erbracht und den Anspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang erworben habe (§  115 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X). Der Arbeitnehmer sei im Jahr der Zahlung nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen.

    Beachten Sie: Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen VI R 66/03. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie daher Einspruch einlegen. (Urteil vom 2.10.2003, Az: 1 K 1499/02; Abruf-Nr.  040463 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 5 | ID 96101