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  • 01.07.2003 | Steuer-Erklärung

    Rückzahlung von zuviel bezahltem Arbeitslohn

    Erstattet ein Arbeitnehmer zuviel bezahlten Lohn in einem späteren Jahr zurück, muss die Rückzahlung trotzdem steuerlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem ihm zuviel Lohn ausgezahlt worden ist. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden. Nach Ansicht der Richter zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur die tatsächlich für die Beschäftigung geleisteten Zahlungen. Der Steuerzahler muss daher so gestellt werden, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre. (Urteil vom 19.12.2002, Az: 4 K 2257/01; Abruf-Nr.  030997 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 4 | ID 95926