01.02.2006 | Steuer-Erklärung
Überbrückungsgeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
Seit 1. Januar 2003 unterliegt das Überbrückungsgeld (§ 57 Sozialgesetzbuch III) nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. In einigen Bewilligungsbescheiden der Agenturen für Arbeit sind aber weiterhin Hinweise, wonach das Überbrückungsgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sei (Progressionsvorbehalt). Das Bundesfinanzministerium hat daher die Bundesagentur für Arbeit gebeten, die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden zu ändern. (Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 28.10.2005, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 029)
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 96457