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  • 01.05.2007 | Steuererklärung

    Überbrückungsgeld und Progressionsvorbehalt

    Überbrückungsgeld ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Trotzdem haben einige Bezieher das Überbrückungsgeld in ihrer Steuererklärung dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Schuld daran waren fehlerhafte Bescheide der Agenturen für Arbeit in der Vergangenheit (sehen Sie dazu Ausgabe 2/2006, Seite 2).

    Unser Tipp: Holen Sie sich die zuviel gezahlte Steuer zurück, auch wenn Ihr Bescheid schon bestandskräftig sein sollte. Stellen Sie einen Antrag auf Erlass der Steuern aus Billigkeitsgründen (§  227 Abgabenordnung). Ein auf Bundesebene abgestimmter Beschluss sieht diese Möglichkeit vor. (Oberfinanzdirektion Münster, aktualisierte Kurzinformation Einkommensteuer 29/2005; Abruf-Nr.  071036 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 96734