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  • 01.06.2003 | Steuer-Erklärung

    Vergessene Kapitalertragsteuer zurückholen

    Einbehaltene Kapitalertragsteuer können Sie sich im Rahmen Ihrer Steuer-Erklärung (anteilig) vom Finanzamt zurückholen. Sollten Sie vergessen haben, die Kapitalerträge bei Ihrer Steuer-Erklärung anzugeben, haben Sie eine zweite Chance: Mit einem Antrag auf Änderung Ihres Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen (§  173 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung) können Sie sich die gezahlte Zinsabschlagsteuer auch dann wiederholen, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Das Finanzamt muss die zu viel abgeführte Steuer bis zum Ende der vierjährigen Festsetzungsfrist erstatten. Haben Sie zum Beispiel Ihren Steuerbescheid für 1999 im Jahr 2000 erhalten, können Sie zu viel einbehaltene Zinsabschlagsteuer bis zum 31. Dezember 2004 geltend machen. (Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 20.11.2002, Az: S 0351 - 31 St 312, DStR 2003, 30)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 7 | ID 95916