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  • 01.07.2005 | Steuerberatungskosten

    Erstellung von Steuer-Erklärungen für den Erblasser

    Muss der Erbe einen Steuerberater beauftragen, damit er die vom Finanzamt geforderten Steuer-Erklärungen für seinen Rechtsvorgänger abgeben kann, kann er die Aufwendungen in seiner Steuer-Erklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden.

    Im Urteilsfall sollte die Erbin im Jahr 2000 für ihren 1999 verstorbenen Vater für die Jahre ab 1989 jeweils eine Anlage KSO und eine Vermögensteuer-Erklärung abgeben. Der Vater hatte dies - pflichtwidrig - nicht getan. Die Erbin beauftragte eine Steuerberatungsgesellschaft. Weil sie sich als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in einer vergleichbaren Situation befände wie bei ihren eigenen Steuerangelegenheiten, könne sie die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend machen, entschied das FG. (Urteil vom 20.1.2005, Az: 4 K 1213/02; Abruf-Nr.  050945 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 2 | ID 96331