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  • 01.06.2007 | Steuerberatungskosten

    Nur noch Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug möglich

    Steuerberatungskosten können Sie seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehen. Geblieben ist aber der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug, sodass Sie Ihre Aufwendungen zumindest anteilig steuermindernd geltend machen können. Ein geplantes BMF-Schreiben lässt leider weiter auf sich warten. Ihre Steuerberatungskosten sollten Sie deshalb vorerst wie folgt berücksichtigen:

  • Leistungen Ihres Steuerberaters: Ihr Steuerberater erstellt Ihnen in der Regel eine Rechnung, aus der ersichtlich ist, für welche Leistungen Sie zahlen. Alle Beträge, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen (zum Beispiel Anlage N oder Anlage KAP) können Sie bei diesen Einkünften als Werbungskosten geltend machen.
  • Fachliteratur: Aufwendungen für Fachliteratur (zum Beispiel den WISO-Steuerbrief) stehen oft mit mehreren Einkunftsarten im Zusammenhang. Machen Sie diese Aufwendungen bei der Einkunftsart geltend, auf die sie schwerpunktmäßig entfallen. Das dürften in den meisten Fällen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sein.
  • Mitgliedsbeitrag Lohnsteuerhilfeverein: Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Koblenz sollen die Mitgliedsbeiträge für einen Lohnsteuerhilfeverein der privaten Lebensführung zugeordnet werden und somit nicht mehr abzugsfähig sein (Verfügung vom 15.1.2007, Az: S 2350 A - St 32 3; Abruf-Nr.  071550 ).

    Beachten Sie: Die bisherige Vereinfachungsregelung (R 10.8 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien), wonach bei Kosten bis 520 Euro der Zuordnung des Steuerpflichtigen gefolgt wurde, wird nicht mehr angewendet.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 99427