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  • 01.01.2004 | Steuerbescheid

    Beginn der Einspruchsfrist bei "Drei-Tage-Vermutung"

    Zu einer Steuerzahler-freundlichen Regelung haben sich die elf Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) durchgerungen, ohne dass darüber wie vorgesehen der Große Senat entscheiden musste (sehen Sie dazu Ausgabe 2/2003, Seite 3): Fällt bei einem mit einfachem Brief bekannt gegebenen Steuerbescheid das Ende der "Drei-Tage-Vermutung" auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der dritte Tag der erste Werktag danach. Die Monatsfrist für einen Einspruch beginnt erst mit dem folgenden Werktag zu laufen. Dadurch verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist nach hinten, wie das folgende Beispiel zeigt:

    Der Steuerbescheid trägt das Datum 22.10.2003 (Mittwoch). Der Bescheid würde am 25.10.2003 (Samstag) als bekannt gegeben gelten (§  122 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung). Da das Ende der "Drei-Tage-Vermutung" auf einen Samstag fällt, gilt der Bescheid erst am 27.10.2003 (Montag) als bekannt gegeben. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt am 28.10.2003 (Dienstag) um 0.00 Uhr zu laufen und endet am 27.11.2003 (Donnerstag) um 24.00 Uhr.

    Unser Tipp: Prüfen Sie, ob das Finanzamt die neue Rechtsprechung berücksichtigt hat, wenn es Ihren Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückweist. Wenn nicht: Dann müssten Sie vor dem Finanzgericht mit dem Ziel klagen, dass Ihr Einspruch zugelassen und inhaltlich über ihn entschieden wird. (Beschluss vom 23.9.2003 und Urteil vom 14.10.2003 Az: IX R 68/98; Abruf-Nr.  032229 und 032527 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 3 | ID 96025