25.07.2008 | Steuererklärung
Fünf Jahre Zeit für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer
Damit Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann, muss eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer vorliegen. Wird die Steuerbescheinigung erst nachträglich vorgelegt, sollte sich der Steuerzahler damit nicht zu viel Zeit lassen. Denn nach fünf Jahren ist eine Erstattung aufgrund der Zahlungsverjährung nicht mehr möglich, so der Bundesfinanzhof. Die fünf Jahre beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig wird (§§ 228, 229 Abgabenordnung).
Unser Tipp: Diese fünfjährige Zahlungsverjährung gilt auch, wenn künftig Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden soll. (Urteil vom 12.2.2008, Az: VII R 33/06)(Abruf-Nr. 081116)
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120629