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  • 25.05.2010 | Steuerliche Auswirkungen beachten

    Aufwendungen für Investitionen: Sofortige Steuererstattung oder nur Abschreibung

    Investieren Vermieter in ihre Immobilien, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen sofort als Werbungskosten oder nur als Herstellungskosten im Rahmen der jährlichen Abschreibung zu berücksichtigen sind. Das kann aufgrund der steuerlichen Folgen einige Euro ausmachen und sollte deshalb bei der Planung der Baumaßnahme mit berücksichtigt werden.  

    Anschaffungsnaher Aufwand

    Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines vermieteten Gebäudes, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes anfallen, können Sie nicht sofort als Werbungskosten abziehen, wenn die Aufwendungen netto 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen gelten dann als sogenannte anschaffungsnahe Aufwendungen und wirken sich nur über eine höhere Abschreibung aus (§ 9 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz [EStG]).  

     

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass Erwerber von sanierten und nicht sanierten Gebäuden gleichgestellt werden sollen. Denn beim Kauf eines sanierten Gebäudes kann der Erwerber den Kaufpreis auch nur über die Abschreibung geltend machen. Die Frist ist dabei taggenau zu berechnen.  

     

    Beachten Sie: In der Regel wird im Notarvertrag ein einheitlicher Kaufpreis für das Gebäude und den Grund und Boden ausgewiesen. Um festzustellen, ob die 15-Prozent-Grenze überschritten wird, ist der Gesamtkaufpreis um den anteiligen Grund und Boden zu reduzieren.