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  • 01.01.2003 | Steuertermine 2003

    Bares Geld sparen

    Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind, sondern nutzen die gesetzlich gewährten Schonfristen und zahlen erst fünf Tage später. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. So können Sie ganz legal Zinsen und damit bares Geld sparen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die wichtigsten Termine in einem Steuerkalender zusammengefass

    Bei welchen Steuern die Schonfrist gewährt wird

    Die Schonfrist gilt grundsätzlich nur für Überweisungen. Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden. Erfolgt die Steuerzahlung per Scheck, so muss dieser also zu dem im Steuerkalender in Klammern gesetzten Steuertermin beim Finanzamt vorliegen. Eine Ausnahme gilt nur bei Anmeldesteuern (Umsatz-, Lohnsteuer). Für sie gilt die fünftägige Abgabeschonfrist unabhängig von der Zahlungsart. Verspätungs- und Säumniszuschläge werden nicht erhoben, wenn innerhalb dieser Frist die Anmeldung abgegeben und gleichzeitig mit Scheck gezahlt wird.

    Beachten Sie: Als Tag der Zahlung, der für die Fristüberschreitung maßgeblich ist, gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs, bei Überweisung auf ein Konto und bei einer Postanweisung der Tag der Gutschrift. Wird ein Scheck durch einen Boten überbracht, braucht man nicht auf die Schalterstunden zu achten. Der Scheck kann am Fälligkeitstag noch bis 24.00  Uhr eingeworfen werden, damit als Einzahlungstag dieser Tag gilt. Wird dagegen der Scheck durch die Post übersandt, muss er spätestens am Fälligkeitstag eintreffen.

    Stundungsantrag bei Liquiditätsengpässen stellen

    Teuer wird es, wenn Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Schonfrist zahlen. Der Fiskus verlangt für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrages. Stellen Sie daher einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können. Das Finanzamt verlangt dann zwar auch Stundungszinsen. Diese betragen aber nur 0,5 Prozent vom abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat.

     Beispiel 

    Wegen eines Liquiditätsengpasses kann ein Knut Meier seine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2003 in Höhe von 5.220 Euro (fällig: 10. März 2003) erst am 18. April 2003 bezahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 104 Euro (5.200 Euro x 1 Prozent x 2 angefangene Monate). Hätte Herr Meier einen Stundungsantrag gestellt und das Finanzamt dem Antrag entsprochen, wären nur 26 Euro Stundungszinsen angefallen (5.200 Euro x 0,5 Prozent x 1 voller Monat).

    Unser Service: Den Steuerkalender 2003 finden Sie auch als Download im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 13 | ID 95833