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  • 01.03.2003 | Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung

    Werbungskostenabzug für Sprachkurse im EU-Ausland erleichtert

    Die Zusammenführung Europas schreitet voran - auch im Steuerrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben immer öfter Einfluss auf die Steuergesetzgebung der Mitgliedsstaaten. So auch im Fall von Sprachkursen in anderen Ländern der Europäischen Union (EU). Der Fiskus hat bisher Aufwendungen für Sprachkurse im touristisch attraktiven Mutterland der Fremdsprache nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn ein Kurs im Inland den gleichen Erfolg gehabt hätte (H 117a Einkommensteuer-Richtlinien). Lesen Sie, warum ihm das künftig schwerer fallen dürfte.

    Die neuere Rechtsprechung

    Der EuGH hat entschieden, dass der Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs im EU-Ausland nicht abgelehnt werden darf, wenn er unter gleichen Bedingungen im Inland anerkannt würde (Urteil vom 28.10.1999, Az: Rs. C-55/96). Das würde dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit widersprechen. Danach darf der Empfänger einer Dienstleistung (zum Beispiel Sprachkurs) in seiner Wahl, an welchem Ort er den Kurs belegt, nicht durch nationale Gesetze eingeschränkt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsprechung bereits angewandt (Urteil vom 13.6.2002, Az: VI R 168/00; Abruf-Nr.  021310 ).

    Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug

    Ein Abzug der Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten kommt natürlich nur für solche in Betracht, die Sie selbst getragen und nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen haben. Daneben muss der Sprachkurs folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. Zusammenhang mit dem Beruf

    Zwischen Ihrem ausgeübten Beruf und der Notwendigkeit, die Fremdsprache zu lernen, muss ein Zusammenhang bestehen. Aufwendungen für Sprachkurse, die lediglich Ihre Allgemeinbildung erweitern, sind nicht abzugsfähig.

     Beispiel 

    Herr Deutsch ist bei einer inländischen Firma beschäftigt, die eine Zweigniederlassung in Frankreich eröffnen will. Als Koordinator für Auslandsangelegenheiten wird Herr Deutsch mit der Gründung des Sitzes in Frankreich betraut. Daher absolviert er einen zweimonatigen Französischkurs an der Volkshochschule seines Wohnortes.

    Der Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs und der beruflichen Tätigkeit von Herrn Deutsch ist gegeben. Denn es ist für seine Tätigkeit unerlässlich die französische Sprache wenigstens ansatzweise zu beherrschen. Er kann daher sämtliche selbst getragenen Kosten als Werbungskosten geltend machen (zum Beispiel die Fahrten zur Schule, Kursgebühren oder Schulbücher).

     Abwandlung 

    Herr Deutsch besucht den Kurs in Paris an einer Privatschule. In Paris soll auch die Zweigniederlassung entstehen. Herr Deutsch will seinen Aufenthalt nutzen, um bereits im Vorfeld die notwendigen Kontakte zu knüpfen. Viel Zeit die Stadt anzusehen bleibt daher nicht, zumal die Unterrichtszeit von 8.00 - 12.00 und von 14.00 - 18.00 Uhr angesetzt ist.

    Herr Deutsch muss damit rechnen, dass sein Finanzamt den Abzug der Aufwendungen verweigert. Begründung: Paris sei eine Touristenhochburg. Dadurch trete automatisch das private Interesse an der Reise in den Vordergrund. Zudem hätte der Kurs auch im Inland mit gleichem Erfolg (Vermittlung von Grundkenntnissen) belegt werden können.