01.09.2003 | Stille Gesellschaft
Einlage des Stillen nur betrieblich verwenden!
Wer sich als typischer stiller Gesellschafter - ohne unternehmerische Mitspracherechte - an einem Unternehmen beteiligt, erzielt in Höhe der Gewinnanteile Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz). Hält er die Beteiligung im Betriebsvermögen, erzielt er entsprechende Betriebseinnahmen. Im Gegenzug darf das Unternehmen die an den "Stillen" ausgezahlten Gewinnanteile als Betriebsausgaben ansetzen. Das gilt aber nur, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters für das Unternehmen verwendet worden ist. Hat der Unternehmer die Einlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet, sind die ausgezahlten Gewinnanteile nicht als Betriebsausgabe abziehbar, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Im Urteilsfall erhielt ein Arzt eine Einlage von drei Millionen DM. Eine Million verwendete er privat. Folge: Ein Drittel der an den Stillen ausgezahlten Gewinnanteile durfte er nicht als Betriebsausgabe ansetzen.
Unser Tipp: Verwenden Sie die Einlage des stillen Gesellschafters nachweislich für betriebliche Zwecke und bestreiten Sie Entnahmen möglichst aus anderen betrieblichen Einnahmen. (Urteil vom 6.3.2003, Az: XI R 24/02; Abruf-Nr. 031380 )