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  • 01.03.2004 | Strafbefreiende Erklärung

    Die "Brücke zur Steuerehrlichkeit"

    Seit dem 30. Dezember 2003 ist das "Strafbefreiungserklärungsgesetz" (StraBEG) als Teil des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft. Es macht den Weg frei für eine befristete Steueramnestie. Im folgenden Beitrag zeigen wir, wie diese Steueramnestie funktionieren soll.

    Grundsätze

    Das Gesetz gilt für die Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-, Vermögen-, Erbschaft-/Schenkungsteuer und für die Gewerbesteuer. Es ermöglicht

  • die Nacherklärung von bislang nicht oder nicht vollständig erklärten Einnahmen und
  • die Berichtigung zu viel erklärter (erfundener) Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Vorsteuern und von Angaben bei der Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften.

    Für die nacherklärten Sachverhalte wird Straffreiheit gewährt. Zudem lockt die niedrige steuerliche Belastung der nacherklärten Sachverhalte. Hierdurch soll die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" geschlagen werden.

    Für welchen Zeitraum kann nacherklärt werden?

    Die "strafbefreiende Nacherklärung" ist für die Veranlagungs- und Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 möglich. Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Steuer-Erklärung vor dem 18. Oktober 2003 (Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes) beim Finanzamt eingegangen ist.

    Wer ist zur Erklärung berechtigt?