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  • 01.06.2003 | Studieren auf Kosten des Finanzamts

    Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

    Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs macht es möglich, dass in immer mehr Fällen die Aufwendungen für Aus- und Fortbildung als Werbungskosten abgezogen werden können, sehen Sie dazu den Beitrag in der Februar-Ausgaben Seiten 11 bis 12. Unklar ist, wie ein direkt nach dem Abitur begonnenes Studium künftig behandelt werden soll. Da der unbeschränkte Abzug als Werbungskosten mit hohen Steuerausfällen verbunden wäre, ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung einen Werbungskostenabzug verhindern will.

    Unser Tipp: Sie haben nichts zu verlieren! Machen Sie sich die neue Rechtsprechung zu Eigen und probieren Sie den Abzug als Werbungskosten. Wie es geht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

    Bisherige Rechtslage: Beschränkter Sonderausgabenabzug

    Studenten, die direkt nach dem Schulabschluss ein Studium begonnen hatten, konnten ihre studiumsbedingten Aufwendungen bisher lediglich als Sonderausgaben geltend machen. Lediglich deshalb, weil der Abzug nach §  10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 920 Euro im Jahr beschränkt war. Bei auswärtiger Unterbringung lag der Höchstbetrag bei 1.227 Euro. Da die Aufwendungen regelmäßig über der Höchstgrenze lagen, verpuffte ein Teil der Kosten steuerlich ungenutzt. Weiteres Manko: Die Einkünfte vieler Studenten lagen unter dem Existenzminimum von derzeit 7.235 Euro. In diesem Fall wirkten sich die Aufwendungen steuerlich überhaupt nicht aus.

    Vorweggenommene Werbungskosten

    Nach der neuen Rechtsprechung des BFH könnte der beschränkte Sonderausgabenabzug für die Kosten eines Erststudiums der Vergangenheit angehören. Steht das Studium im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen, sollte der Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten möglich sein. Dass das Studium beruflich veranlasst ist, dürfte auf die meisten Studenten zutreffen.

    Die Vorteile liegen auf der Hand: Zum einen können Sie Ihre Aufwendungen unbeschränkt abziehen. Zum anderen wirkt sich jeder Euro steuerlich aus. Selbst wenn Sie in einem Jahr keine Einkünfte erzielen, können Sie durch einen Verlustrücktrag bzw. -vortrag Steuern sparen.

     Beispiel 

    Sabine Müller, BWL-Studentin, hatte im Jahr 2002 Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium von 4.000 Euro. Einkünfte hatte Sabine 2002 keine. Im Jahr 2001 erzielte sie durch einem Nebenjob ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 Euro. Würde sie für 2002 eine Steuer-Erklärung ausfüllen und die Aufwendungen als Sonderausgaben eintragen, würden sich diese steuerlich überhaupt nicht auswirken, weil keine Einkünfte angefallen sind.

    Variante1: Sabine trägt die 4.000 Euro in der Anlage N als Werbungskosten ein. Der Steuerbescheid weist dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von ./. 4.000 Euro aus. Diese negativen Einkünfte kann sie auf Antrag mit positiven Einkünften aus dem Jahr 2001 verrechnen. Vorteil: Sabine winkt eine Erstattung für 2001 von etwa 1.000 Euro (Einkommen- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).