01.02.2006 | Tarifermäßigung bei Freiberuflern nur in Ausnahmefällen
Honorar-Nachzahlung für einen Freiberufler
Honorar-Nachzahlungen für mehrere Jahre können ausnahmsweise als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt versteuert werden.
Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen, wenn sie unabhängig vom Willen des Freiberuflers und auf Grund eines einmaligen und untypischen Ereignisses zufließen. Das FG sieht darin eine mit den vom Bundesfinanzhof (BHF) entschiedenen Fallgruppen vergleichbare Situation (Urteil vom 31.8.2005, Az: 2 K 306/03; Abruf- Nr. 052673 ).
Ein freiberuflich tätiger Psychotherapeut hatte im Streitjahr 2001 von der kassenärztlichen Vereinigung für seine in den Jahren 1993 bis 1998 geleistete Tätigkeit eine Nachzahlung von rund 228.000 DM erhalten. Der Nachzahlung ging eine rechtliche Auseinandersetzung des Psychotherapeuten und vieler seiner Berufskollegen mit der kassenärztlichen Vereinigung um die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Punktwerts ab dem Jahre 1993 voraus. Dieser Streit wurde 2001 zugunsten der Freiberufler beendet.
Es sei generell nicht ungewöhnlich, dass Freiberufler mehrere Veranlagungszeiträume betreffende Tätigkeiten honoriert bekämen. Daher sei die Annahme außerordentlicher Einkünfte bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich.
Der BFH habe dazu in seiner Rechtsprechung folgende drei Fallgruppen herausgebildet, in denen er die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten an einen Freiberufler als außerordentlich angesehen habe:
Ein Freiberufler widmet sich über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache und erhält die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum. |
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