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  • 01.05.2004 | Teil II der Beitragsserie

    Sonderfälle beim häuslichen Arbeitszimmer

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie in vielen Fällen nur beschränkt oder auch gar nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen gezeigt, wann Sie Ihre Aufwendungen in welcher Höhe abziehen können. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit Sonderfällen. Teil drei der Serie widmet sich dann den abzugsfähigen Kosten.

    Unser Service: Neuabonnenten finden den ersten Teil der Beitragsserie im Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr.  041001 .

    Nutzung des Arbeitszimmers für verschiedene Tätigkeiten

    Ihr Arbeitszimmer können Sie für jede erdenkliche Einkunftsart nutzen. Schwierig wird es, wenn Sie Ihr Arbeitszimmer für mehrere unabhängige Tätigkeiten nutzen. Dann müssen Sie unterscheiden, ob Sie die Tätigkeiten im Rahmen einer oder mehrerer Einkunftsarten ausüben.

    Verschiedene Einkunftsarten

    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen müssen Sie getrennt nach Einkunftsarten ermitteln. Es können daher Kombinationen von voll abzugsfähig, beschränkt abzugsfähig bis zu gar nicht abzugsfähig auftreten.

    Beispiel

    Anton Meier ist als kaufmännischer Leiter angestellt. Er hat sich zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet, obwohl er in der Firma über ein eigenes Büro verfügt und dort auch mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit verbringt. In seinem Arbeitszimmer bereitet er aber regelmäßig den nächsten Arbeitstag vor. Außerdem ist er dort nebenberuflich als Autor tätig.

    Für die Tätigkeit als kaufmännischer Leiter kann Herr Meier keine Aufwendungen geltend machen. Grund: Das Arbeitszimmer bildet nicht den qualitativen Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Er verbringt weniger als 50 Prozent seiner Arbeitszeit als kaufmännischer Leiter darin und es steht ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Autor liegt der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer. Die anteiligen Aufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig.

    Beispiel

    Die Kosten für das Arbeitzimmer von Herrn Meier betragen 4.000 Euro im Jahr. Das Arbeitszimmer nutzt er zu 50 Prozent für seine nichtselbstständige Arbeit als kaufmännischer Leiter und zu 50 Prozent für seine Autorentätigkeit. Einen Anteil von 2.000 Euro kann Herr Meier nicht abziehen (nichtselbstständige Arbeit). Die restlichen 2.000 Euro unterliegen keiner Abzugsbeschränkung. Herr Meier kann sie als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit abziehen.

    Abwandlung: Herr Meier ist nicht als Autor tätig, sondern betreibt nebenberuflich eine Hundezucht. Er nutzt das Arbeitszimmer für Verwaltungsarbeiten. Die Kosten des Arbeitszimmers für die Hundezucht sind nur beschränkt abzugsfähig, da der qualitative Mittelpunkt der Arbeit eines Hundezüchters nicht im Büro ist. Das heißt: Konnte Herr Meier als Autor von seinen 4.000 Euro Gesamtkosten 2.000 Euro steuerlich geltend machen, sind es als Hundezüchter nur noch 1.250 Euro.