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  • 22.07.2010 | Übertragung der Fonds

    Auswirkungen der Abgeltungsteuer bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

    Ein Leser hat gefragt, inwieweit die bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung übertragenen Fonds dem Bestandsschutz (keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne) unterliegen. Der folgende Beitrag gibt Antwort.  

    Die steuerlichen Grundsätze unter der Abgeltungsteuer

    Unter der Abgeltungsteuer haben sich die Regelungen für Lebensversicherungen verändert, allerdings nicht so gravierend oder negativ wie für viele andere Anlageformen. Im Einzelnen gilt:  

     

    • Altverträge: Erträge aus bis 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen bleiben unter den ehemaligen Bedingungen (zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Absicherung von Darlehen oder Einmalprämien) auch ab 2009 steuerfrei.

     

    • Neuverträge: Ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen unterliegen bei Fälligkeit oder Kündigung mit der Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Beiträge der pauschalen Abgeltungsteuer.
    Wichtig: Das ist insoweit positiv, da die Auszahlung auf einen Schlag nicht dazu führt, dass sich Ihr Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht (Progressionssprung). Kommt es aber zu Verlusten, sind diese nur mit anderen positiven Kapitaleinnahmen verrechenbar.

     

    Alternativ unterliegt die positive Differenz zwischen Auszahlung und Beitragssumme zur Hälfte Ihrem individuellen Steuersatz. Voraussetzung ist, dass die Lebensversicherung bei Kündigung oder Fälligkeit mehr als 12 Jahre bestand und Sie mindestens 60 Jahre alt sind.
    Wichtig: Diese Regelung belässt langfristigen Vorsorgesparern zwar ein Privileg. Bei hohen Auszahlungsbeträgen kommt es aber weiterhin zu einem Progressionssprung für das übrige Einkommen. Ein Verlust wirkt ebenfalls nur zur Hälfte als negative Kapitaleinnahme.

    Fondsgebundene Lebensversicherungen

    Fondsgebundene Lebensversicherungen generieren ihre Erträge über die Wertentwicklung der im Anlagestock angesparten Fondsanteile. Sie unterliegen erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Besteuerung. Die zwischenzeitliche Kursentwicklung bleibt unbelastet.