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  • 01.07.2004 | Übertragung von Geldvermögen

    Die "mittelbare Grundstücksschenkung" als vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeit

    Der Bundesfinanzhof hat dem Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren aufgetragen, die Erbschaft- und Schenkungssteuer zu reformieren. Die Gründe sind verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Übertragung von Geldvermögen, Immobilien oder Wertpapieren mit gleichem Wert seit jeher unterschiedlich hoch besteuert werden. Zum 1. Januar 2004 sind bereits Verschärfungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen in Kraft getreten (abgeschmolzene Freibeträge, §  13a Erbschaftsteuergesetz). Es ist daher zu vermuten, dass die Besteuerung von Immobilienübertragungen als nächstes ins Visier des Gesetzgebers geraten könnte.

    Um die Privilegien bei der Schenkung eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Hauses auszuschöpfen, müssen Sie keine Immobilie besitzen. Das Zauberwort heißt "mittelbare Grundstücksschenkung". Lesen Sie im folgenden Beitrag wann sich eine "mittelbare Grundstücksschenkung" lohnt und worauf Sie bei der Durchführung achten müssen.

    Unterschiedliche Besteuerung

    Wechseln Immobilien im Rahmen eines Erbfalls oder eines Schenkungsvorgangs den Eigentümer, zeigt sich das Finanzamt spendabel. Besteuert wird nämlich nicht der aktuelle Verkehrswert der Immobilie, sondern der niedrigere Steuerwert. Dieser beträgt in der Regel etwa 65 Prozent des Verkehrswerts. In der Praxis macht es also einen riesigen Unterschied, ob Sie Geld oder eine Immobilie übertragen.

    Beispiel

    Heinz und Gerda Wohlgemut wollen ihrem Sohn für den Kauf eines Einfamilienhauses 600.000 Euro schenken. Sie hätten jedoch auch ein Haus im Wert von 600.000 Euro, dass sie ihrem Sohn schenken könnten. Die beiden Alternativen würden wie folgt besteuert:

      Geld Immobilie
    Wert 600.000 Euro 600.000 Euro
    Steuerwert 600.000 Euro 390.000 Euro
    Abzüglich Freibetrag §  16 ErbStG (205.000 Euro je Elternteil) ./. 410.000 Euro ./. 390.000 Euro
    zu versteuern (Steuersatz 11 %) 190.000 Euro 0 Euro
    Schenkungsteuer 20.900 Euro 0 Euro

    Die Übertragung des Einfamilienhauses löst keine Schenkungsteuer aus. Schenken die Eltern das Geld, muss der Sohn 20.900 Euro Schenkungsteuer zahlen.

    Mittelbare Grundstücksschenkung

    Der Spareffekt bei der Übertragung einer Immobilie lässt sich auch bei Geldschenkungen erzielen. Dazu müssen Sie das Geld mit der Auflage schenken, dass der Beschenkte damit ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude kauft. Weil der Beschenkte nicht frei über das geschenkte Geld verfügen kann, behandelt der Fiskus die Geldschenkung wie eine Immobilienschenkung (R 16 Absatz 1 Erbschaftsteuer-Richtlinien). Damit diese "mittelbare Grundstücksschenkung" vor den strengen Augen des Finanzamts besteht, sollten Sie das Folgende beachten:

  • Schriftform: Die Auflage zur Verwendung des geschenkten Geldbetrags sollte schriftlich festgehalten werden. Die Schriftform ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber Nachweiszwecken dienen.