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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Etappensieg gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen

    | In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung haben das FG Düsseldorf und das FG Münster die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 als zweifelhaft eingestuft. |

     

    HINTERGRUND | Grund für den Dauerstreit um die Besteuerung von erhaltenen Zinsen auf Steuererstattungen ist die Ungleichbehandlung mit Nachzahlungszinsen. Erhaltene Zinsen für Steuererstattungen gelten als steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, gezahlte Zinsen für Steuernachzahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer (ab 2008) sind dagegen steuerlich nicht abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG). Nachdem der BFH dieser fragwürdigen Auslegung mangels gesetzlicher Grundlage bereits 2010 die rote Karte gezeigt hatte (Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; Abruf-Nr. 102922), änderte der Gesetzgeber einfach rückwirkend das Gesetz. Und das stufte das FG Düsseldorf (Beschluss vom 5.9.2011, Az. 1 V 2325/11 A; Abruf-Nr. 113366) und das FG Münster (Beschluss vom 27.10.2011, Az. 2 V 913/11 E; Abruf-Nr. 120077) nun als zweifelhaft ein.

     

    PRAXISHINWEIS | Betroffene sollten gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Berufen Sie sich sowohl auf die Beschlüsse des FG Düsseldorf und Münster als auch auf ein Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az: VIII R 1/11.

     
    Quelle: ID 29880430

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