24.11.2008 | Umgang mit dem Finanzamt
Finanzamt muss auf Abzugsmöglichkeiten hinweisen
Gibt ein Steuerzahler seine Steuererklärung an der Informationsstelle seines Finanzamts ab und hat dabei vergessen seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend zu machen, muss der Finanzbeamte ihn darauf hinweisen. Sonst verletzt der Finanzbeamte seine Anregungspflicht (§ 89 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung), entschied das Finanzgericht Köln. Die Steuererklärung war im Urteilsfall überschaubar (Mantelbogen, Anlage N und Anlage R). Beiträge für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung hatte der Steuerzahler eingetragen, die Zeilen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (es ging um eine Steuererklärung für das Jahr 2004 oder früher) aber frei gelassen. Der Finanzbeamte hätte erkennen müssen, dass der Steuerzahler weitere Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen kann. Der Steuerzahler war daher so zu stellen, als wenn er den Hinweis erhalten und die Beiträge noch geltend gemacht hätte. (Beschluss vom 27.6.2008, Az: 15 K 928/08)(Abruf-Nr. 082732)