02.10.2008 | Umgang mit dem Finanzamt
Phobie gegen amtliche Schreiben kein Wiedereinsetzungsgrund
Auch wenn amtliche Schreiben Angstzustände auslösen und deshalb monatelang ungeöffnet bleiben, kann bei einer versäumten Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung sei nur möglich, wenn eine Frist schuldlos versäumt werde. Eine Krankheit sei aber nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, sodass der Steuerzahler seine steuerlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen und auch keinen Vertreter bestellen könne. Im Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz litt die Frau aber bereits längere Zeit an der Phobie und hätte sich bereits Hilfe holen können. (rechtskräftiges Urteil vom 23.4.2008, Az: 1 K 2525/07)(Abruf-Nr. 082017)
Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 121769