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  • 28.03.2008 | Umgang mit dem Finanzamt

    Steuernummer auch bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit

    Das Erteilen einer Steuernummer ist nicht von der Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen abhängig. Das heißt: Wer gegenüber dem Finanzamt angibt, eine gewerbliche Betätigung aufgenommen zu haben, hat Anspruch auf eine Steuernummer. Das gilt auch, wenn das Finanzamt eine Scheinselbstständigkeit vermutet. Im Urteilsfall lehnte das Finanzamt die Vergabe einer Steuernummer ab, weil es unter der angegebenen Unternehmensanschrift keine Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen fand. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Steuernummer lediglich nach außen der Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erweckt werden sollte. Diese Auffassung des Finanzamts findet nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Gesetz keine Grundlage. Die Unternehmereigenschaft sei erst zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige – nach Erteilen der Steuernummer – eine Umsatzsteuererklärung abgibt.  

    Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof muss die Sache endgültig entscheiden. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 75/07 anhängig. (Urteil 23.8.2007, Az: 5 K 364/06)(Abruf-Nr. 073380)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 5 | ID 118288

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